Das Mietverhältnis kann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter mit der Zahlung zwei Monatsmieten im Rückstand ist. So steht es im § 543 des BGB, eine Formulierung die deutlich macht, dass Mietschulden kein Kavaliersdelikt sind.
Uns ist sehr daran gelegen, dass es gar nicht so weit kommt. Kommen Sie in finanzielle Probleme, raten wir dringend, mit uns Kontakt aufzunehmen. So können wir gemeinsam über den Abbau der Mietrückstände sprechen, um eine Kündigung hoffentlich zu verhindern. Es gibt Alternativen und Wege: manchmal hilft ein Umzug in eine kleinere, günstigere Wohnung, manchmal kann der ausstehende Betrag abgestottert werden, wenn dies mit uns vereinbart wird.
Man gerät ja auch nicht immer schuldhaft in eine solche Lage: manchmal sind Krankheit,Unfall oder Arbeitslosigkeit die Auslöser für den finanziellen Engpass. Grundsätzlich ist es wichtig, dass der Mieter Initiative zeigt und die Rückstände sich verkleinern und nicht vergrößern. Wenn wir erkennen müssen, dass Mieter keine Lösung finden, um die Mietschulden zu begleichen, werden wir konsequent die uns zur Verfügung stehenden Rechtsmittel anwenden. Dazu sind wir verpflichtet. Hierfür arbeiten wir mit einem großen Inkassobüro und einem Rechtsanwalt zusammen.
Auch das Finanzamt prüft uns darüber, ob die Vermietung und Verwaltung bei uns im Haus entsprechend funktionieren und die Abläufe geregelt bearbeitet werden.
Mietschuldensollen laut Auskunft der Schuldnerberatung stets an erster Stellebeglichen werden, um eine Räumungsklage zu vermeiden. Denn dann ist es auch extrem schwierig, eine andere Wohnung zu finden – der Schufa-Eintrag und Eintrag bei großen Inkassounternehmen über die bestehenden Mietschulden erschweren die neue Wohnungssuche erheblich. Wohnen ist ein Grundbedürfnis, zusammen mit Ernährung und Bekleidung. Tragen Sie dafür Sorge, dass ihre Grundbedürfnisse stets an erster Stelle stehen und rufen Sie mich an, wenn Sie Sorge haben, damit wir eine Lösung finden können!